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PETA Deutschland e.V. will Verbandsklagerecht erstreiten -mündliche Verhandlung-

Datum: 22.03.2017

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 22.03.2017

Am

                       Donnerstag, den 30. März 2017, 11:00 Uhr,

                       im Sitzungssaal 2 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                       Augustenstraße 5,

 

verhandelt die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage des PETA Deutschland e.V. (Kläger) gegen das vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vertretene Land Baden-Württemberg auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation (Az.: 4 K 2539/16).

Der Kläger ist nach seiner Satzung ein bundes- und landesweit tätiger (eingetragener) Verein mit Sitz in Gerlingen, dessen satzungsgemäßer Zweck die Förderung des Tierschutzes ist. Der gemeinnützige Verein betreibt in Stuttgart eine Geschäftsstelle mit 57 fest angestellten Mitarbeitern und hat in Baden-Württemberg derzeit neun stimmberechtigte Mitglieder und rund 22.000 Fördermitglieder.

Der Kläger beantragte am 30.11.2015 nach § 5 des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) vom 12.05.2015 die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Mit Bescheid vom 19.12.2016 lehnte das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz diesen Antrag ab. Die Ablehnung des Antrags begründete es im Wesentlichen damit, dass von der für eine Anerkennung erforderlichen landesweiten Tätigkeit des Kläger mit nur neun stimmberechtigten Mitgliedern nicht auszugehen sei und dass Zweifel an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Klägers bestünden, nachdem im Zusammenhang mit Tierschutzaktionen von PETA-Mitarbeitern der Verdacht strafbarer Begleithandlungen bestünde, von denen sich in zumindest einem Fall die Vereinsleitung nicht klar und eindeutig distanziert habe. Überdies stelle die Satzung des Klägers schwer erfüllbare und unbestimmte Voraussetzungen an den Erwerb der Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied, was dem Gesetzeszweck des grundsätzlich freien Zutritts als stimmberechtigtes Mitglied für Jedermann zuwider laufe.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger u.a. geltend, das beklagte Land habe seinen Antrag nicht unvoreingenommen geprüft, sondern habe gezielt nach Wegen gesucht, eine Ablehnung rechtfertigen zu können. Zwar verbreite der Kläger heimlich von Tierschutzaktivisten erstelltes Bild- und Videomaterial, um die Öffentlichkeit und die Politik über tierschutzrelevante Sachverhalte zu informieren und die zuständigen Behörden durch Zulieferung handfesten Beweismaterials zum Tätigwerden zu veranlassen. Der Kläger verhalte sich dabei aber stets rechtstreu. Die Forderung einer Mindestanzahl stimmberechtigter Mitglieder sei von keiner Rechtsgrundlage gedeckt und daher unwirksam. Die Mitgliederzahl sei auch kein taugliches Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob eine landesweite Tätigkeit einer Tierschutzorganisation vorliege. Am Beispiel des Klägers werde deutlich, dass er als Tierschutzverein mit rund 22.000 Fördermitgliedern über einen ganz erheblichen Rückhalt in der baden-württembergischen Bevölkerung verfüge. Nach seiner Satzung stehe auch jedermann die Möglichkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied offen. Jedoch habe der Kläger ein Interesse daran, nur solche Personen in den Verein aufzunehmen, die die Ziele des Vereins unterstützten. 

Die Verhandlung ist öffentlich.

 

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