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Klage gegen Räumung des Stuttgarter Schlossgartens im Februar 2012 wegen geplanter Baumfällarbeiten im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt Stuttgart 21 bleibt ohne Erfolg

Datum: 16.03.2016

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 16.03.2016

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat die Klage von 32 Klägern gegen die Stadt Stuttgart wegen Versammlungsauflösung, Anordnung von Platzverweisen und Anwendung unmittelbaren Zwangs im Zusammenhang mit der Räumung des Mittleren Schlossgartens in Stuttgart am 15. Februar 2012 mit Urteil vom 15. März 2016 abgewiesen (Az.: 5 K 4462/13; vgl. auch Pressemitteilung des Gerichts vom 07.03.2016).

Nach Rechtsauffassung des Gerichts war die Auflösung der Versammlung im Mittleren Schlossgarten am 15.02.2012 durch die Beklagte rechtmäßig. Die Auflösung durfte erfolgen, weil die Stadt Stuttgart zu Recht davon ausging, dass  Verstöße gegen das bereits mit Allgemeinverfügung vom 22.12.2011 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot für Teile der Mittleren Schlossgartenanlagen drohten bzw. vorlagen. Die Klage der Kläger auf Feststellung, dass die Auflösung der Versammlung rechtswidrig war, konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Soweit die Kläger die Feststellung begehrten, dass die durch die Stadt Stuttgart angeordneten Platzverweise rechtswidrig waren, erwies sich die Klage ebenfalls als unbegründet, weil das Gericht die Platzverweise als rechtmäßig erachtet hat:  Nachdem die Versammlung unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgelöst war, hatten sich deren Teilnehmer sofort zu entfernen. Gegen Personen, die nicht bereit waren, sich sofort zu entfernen, durften Platzverweise angeordnet werden, weil das weitere Verbleiben am Versammlungsort einen Verstoß gegen die Entfernungspflicht und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit bedeutete.

Hinsichtlich der Klage auf Feststellung, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegführen bzw. Wegtragen rechtswidrig war, blieb die Klage ohne Erfolg, weil die Stadt Stuttgart insoweit nicht die richtige Beklagte war. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs war durch den Polizeivollzugsdienst erfolgt. Dieser war nicht in „Amtshilfe“ für die Stadt Stuttgart tätig geworden, sondern in Erfüllung einer nach dem Polizeigesetz eigenen Aufgabe des Polizeivollzugsdienstes. Die Frage der sogenannten Passivlegitimation ist vom Gericht stets „von Amts wegen“ zu berücksichtigen.   

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, beantragt werden.

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