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Klage gegen Geräuschimmissionen, die von der Nutzung einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge ausgehen -mündliche Verhandlung-

Datum: 05.06.2019

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 05.06.2019

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am

                     Dienstag, den 11. Juni 2019, ab 10:00 Uhr,
                    im Sitzungssaal 2 des Gerichtsgebäudes in 70174 Stuttgart,
                    Schellingstraße 15,

über die Klage gegen das vom Landratsamt Esslingen vertretene Land Baden-Württemberg, mit welcher sich die Eigentümer (Kläger) eines Wohnhauses gegen die von Flüchtlingen ausgehenden Geräuschimmissionen in Beuren im Landkreis Esslingen (2 K 6575/16) wenden.

Seit Herbst 2015 sind in einem benachbarten Zweifamilienhaus, das vom Landkreis Esslingen zur Unterbringung von Flüchtlingen angemietet wurde, Asylbewerber untergebracht. Derzeit sind es 10 Personen untergebracht; die höchste Belegungsrate betrug bisher 23 Personen. Küche, Essbereich bzw. Gemeinschaftsräume der Unterkunft befinden sich im Erd- und Obergeschoss jeweils auf der dem Grundstück der Kläger zugewandten Seite.

Die Kläger machen geltend, von der Flüchtlingsunterkunft gingen weit über das hinnehmbare Maß unzumutbare Lärmbelästigungen vor allem nachts aus. Sie hätten deshalb einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch (nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 906 BGB analog). Sie begehren vom beklagten Land, die andauernden Ruhestörungen und Lärmbelästigungen, insbesondere in den Nachtstunden (von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) in Form von lauter Musik bei offenen Fenstern sowie lautstarken Unterhaltungen und Geschrei zu unterbinden.

Das beklagte Land trägt demgegenüber vor, die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches lägen nicht vor. Die Geräuscheinwirkungen bewegten sich vorliegend durchaus im Bereich des Ortsüblichen und seien sozialadäquat sowie zumutbar. Auch habe das beklagte Land alles Zumutbare unternommen, um eine Entspannung der nachbarlichen Verhältnisse herbeizuführen.

Die Verhandlung ist öffentlich.


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