Navigation überspringen

Klage gegen Stadt Stuttgart wegen Gebührenerhebung für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle (auf Grundlage der neuen Gebührenregelung vom 17.07.2014) -mündliche Verhandlung-

Datum: 14.06.2016

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 14.06.2016

Am

                       Dienstag, den 21. Juni 2016, 11:00 Uhr,

                       im Sitzungssaal 4 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                       Augustenstraße 5, 

verhandelt die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage eines Waffenbesitzers, der sich gegen die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 154,80 EUR wendet, die die Stadt Stuttgart für eine bei ihm zu Hause durchgeführte verdachtsunabhängige Waffenkontrolle festgesetzt hat (Az.: 5 K 5424/14). 

Der Kläger, der Sportschütze und Inhaber eines Jagdscheines ist, ist seit 1998 im Besitz von waffenrechtlichen Erlaubnissen und besitzt derzeit zwei Lang- und zwei Kurzwaffen. Im Dezember 2012 kontrollierten zwei Mitarbeiter der Stadt Stuttgart auf Grundlage des § 36 des Waffengesetzes bei ihm vor Ort, ob er seine Waffen und die Munition sicher aufbewahrt. Die Kontrolle ergab keine Beanstandungen. Mit Gebührenbescheid vom 06.12.2012 setzte die Stadt Stuttgart für die Kontrolle eine Gebühr in Höhe von 210 EUR fest. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, die sich jedoch erledigt hat, nachdem das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 13. August 2013 in einem Parallelverfahren (Az.: 5 K 2177/12) die Gebührenerhebung der Stadt Stuttgart für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrollen beanstandet und die Stadt Stuttgart daraufhin den Gebührenbescheid vom 06.12.2012 aufgehoben hatte. 

Im Urteil vom 13. August 2013 hatte das Verwaltungsgericht zwar seine frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach die Erhebung einer Gebühr für eine verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle als solche rechtmäßig ist. Das Gericht hatte aber die Höhe der von der Stadt für eine solche „Aufbewahrungskontrolle“ festgesetzten Gebühr beanstandet. Der herangezogene Gebührensatz in Nr. 18.8.5 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Stuttgart, nach der die Gebühr für eine solche Kontrolle nach § 36 des Waffengesetzes zwischen 210 bis 420 EUR betrage, sei wegen einer fehlerhaften Gebührenkalkulation unwirksam. Auf dieser Grundlage könne deshalb kein rechtmäßiger Gebührenbescheid erlassen werden (vgl. zu den Einzelheiten Pressemitteilung des Gerichts vom 12.09.2013). 

Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 änderte der Gemeinderat der Stadt Stuttgart seine Gebührenregelung. Die Änderung wurde im Amtsblatt am 31.07.2014 bekannt gemacht und trat rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft. Nach der neuen Gebührenregelung ist nunmehr ein Grundbetrag inklusive einer Waffe in Höhe von 126,90 EUR und für jede weitere Waffe je 9,30 EUR zu erheben. Auf dieser Grundlage erließ die Stadt Stuttgart am 05.09.2014 für die im Dezember 2012 durchgeführte Kontrolle einen neuen Gebührenbescheid gegen den Kläger in Höhe von 154,80 EUR. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger gegen diesen Gebührenbescheid am 02.12.2014 Klage beim Verwaltungsgericht (Az.: 5 K 5424/14). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass der neuen Gebührenregelung eine mangelhafte Kalkulation und eine fehlerhafte Ermessensausübung des Gemeinderats der Stadt Stuttgart bei der Beschlussfassung zu Grunde liege. So sei die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung rechtswidrig. Der Stundensatz der städtischen Mitarbeiter sei mit 71,44 EUR zu hoch angesetzt. Leerfahrten dürften bei unangemeldeten verdachtsunabhängigen Kontrollen nicht in die Kalkulation miteinbezogen werden. Eine Vor- und Nachbereitungszeit von je 30 Minuten sei in Anbetracht der Nutzung eines EDV-Systems zu lange bemessen. Vor Ort bestehe kein Kontrollaufwand von fünf Minuten pro Waffe. Bei ihm habe die gesamte Kontrolle weniger als fünf Minuten gedauert. Eine ohne Beanstandung erfolgte Kontrolle sei ohne jegliche rechtliche und tatsächliche Bedeutung für den Waffenbesitzer. Die Kontrolle erfolge vielmehr im öffentlichen Interesse, weshalb die Stadt die anfallenden Verwaltungskosten nicht in Höhe von 80% dem Waffenbesitzer auferlegen dürfe. 

Die Stadt Stuttgart ist dem entgegen getreten. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Umstellung der Gebührenerhebung von einer Rahmengebühr auf feste Gebührensätze rechtmäßig sei. Die neue Gebührenregelung sei streng aufwandsbezogen und orientiere sich neben dem Grundaufwand für alle Kontrollen an der Anzahl der zu überprüfenden Waffen. Dabei sei in dem pauschalierten Zeitaufwand berücksichtigt, dass häufig mehrere Anfahrten erforderlich seien, weil der Waffenbesitzer nicht beim ersten Versuch in seiner Wohnung angetroffen werde. 

Die Verhandlung ist öffentlich.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.